Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines/Geltungsbereich

Für die Auftragsabwicklung gelten die nachstehenden Bedingungen, sofern zwischen Auftraggeber (Kunde) und Auftragnehmer (PRO-TENT AG) nichts Abweichendes vereinbart ist. Solche Abweichungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

II. Preise und Kosten

  1. Die vom Auftragnehmer offerierten Preise enthalten keine Mehrwertsteuer. Diese wird bei Lieferung zusätzlich in Rechnung gestellt und ist vom Auftraggeber ebenfalls geschuldet.
  2. Die vereinbarten Preise gelten ab Zentrallager Schweiz. Sie schliessen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungs- und sonstigen Versandkosten nicht ein. Diese werden separat verrechnet.
  3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst worden sind, werden berechnet und sind zu entschädigen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
  4. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden diesem zusätzlich in Rechnung gestellt. 

III. Zahlungsmodalitäten und Verzugsfolgen

  1. Druckausführungen und andere Drittkosten sind bei Auftragserteilung zur Zahlung fällig.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Aufträgen mit grossen Materialmengen, besonderen Materialien oder Vorleitungen hierfür eine Vorauszahlung vom Auftraggeber zu verlangen.
  3. Im Übrigen sind die vereinbarten Preise innert 30 Tagen seit erfolgter Rechnungsstellung netto zu bezahlen.
  4. Der Auftraggeber gerät mit Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung bedarf. Ab Verzugseintritt ist zusätzlich ein Verzugszins in der Höhe von 5% pro Jahr geschuldet. Die Geltendmachung von weiterem Verzugsschaden bleibt vorbehalten
  5. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragsnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeiten an noch weiteren Aufträgen einstellen.

IV. Lieferung

  1. Sofern der Auftragnehmer den Versand übernimmt, so haftet er bei allfälligen Versandschäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Die Termine gelten ab Zentrallager Schweiz.
  3. Bei Verzug des Auftragnehmers hat der Auftraggeber diesem eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung zu gewähren. Erst nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz kann vom Auftraggeber nur bis zur Höhe des jeweiligen Auftragswertes verlangt werden.
  4. Betriebsstörungen sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers berechtigen den Auftraggeber nicht zur Auflösung des Vertragsverhältnisses.
  5. Die gelieferte Ware bleibt bis zu deren vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers. Dieser ist berechtigt, einen entsprechenden Eigentumsvorbehalt auf seine Kosten in den hierfür vorgesehenen Registern eintragen zu lassen.
  6. Dem Auftragnehmer steht an allen vom Auftraggeber angelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Erfüllung von sämtlichen fälligen Forderungen ein Retentionsrecht zu.

V. Beanstandungen

  1. Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware sowie die zur Korrektur übersandten Zwischenerzeugnisse unverzüglich zu prüfen und allfällige Beanstandungen in schriftlicher Weise umgehend dem Auftragnehmer mitzuteilen. Kommt der Auftraggeber diesen Obliegenheiten nicht nach, so sind seine Mängelrechte verwirkt.
  2. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung („Gut zum Druck“) auf den Auftraggeber über.
  3. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Auftragnehmer die Wahl, die mangelhafte Ware nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
  4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung und räumen dem Auftraggeber kein Recht ein, den ganzen Preis oder einen Teil davon zurückzubehalten.
  5. Geringfügige Abweichungen vom Original in allen Druckverfahren stellen keinen Mangel dar.
  6. Bei Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In derartigen Fällen ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt.

VI. Aufbewahrung und Versicherung

  1. Vorlagen und Druckträger werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und nur gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus aufbewahrt, wobei der Auftragnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet.
  2. Für Beschädigungen von Gegenständen, welche vom Auftraggeber dem Auftragnehmer übergeben werden, haftet letzterer ausschliesslich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  3. Der Auftraggeber hat für eine Versicherung seiner Gegenstände, die er dem Auftragnehmer überlässt, selber besorgt zu sein.
  4. Filme und Vorlagen für Nachbestellungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers vom Auftragnehmer aufbewahrt. Die Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Auftraggeber innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Bestellung keine weiteren Bestellungen eingehen. Der Auftragnehmer ist diesfalls berechtigt, über jene Gegenstände zu verfügen und insbesondere diese auch zu vernichten.

VII. Eigentum und Urheberrecht

  1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, beispielsweise Filme, Lithografien, Entwürfe und Reinzeichnungen bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.
  2. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Immaterialgüterrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vollumfänglich schadlos zu halten, falls letzterer von Dritten wegen solchen Verletzungen belangt werden sollte.

VIII. Gerichtstand und anwendbares Recht

  1. Zur Behandlung rechtlicher Auseinandersetzungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz des Auftragnehmers zuständig.
  2. Auf das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist allein Schweizer Recht anwendbar.
Erfahrungen & Bewertungen zu Pro-Tent AG